|
|
 Präambel
Die vorliegende gemäß § 12 der Emittenten-Compliance-Verordnung (im folgenden kurz „ECV“) erlassene Compliance-Richtlinie richtet sich an sämtliche Dienstnehmer der UNTERNEHMENS INVEST AG (in der Folge kurz „UIAG“ genannt) und jener Gesellschaften, die mit der UIAG gemäß §228 Abs. 3 UGB konzernmäßig verbunden sind (UIAG und deren Konzern- bzw. Tochtergesellschaften – UIAG-Gruppe) und an bestimmte sonstige Personen (externe Dritte) die für die UIAG tätig sind. Aus diesem Grund ist die UIAG nach den börsegesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, ihre Dienstnehmer sowie sonst für sie tätige Personen über das gesetzliche Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen zu unterrichten, Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Insiderdelikten zu treffen, was hiermit erfolgt.
Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Verfahrensanweisungen und organisatorischen Maßnahmen sind für alle für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen (unter Einschluss von Vorstand und Aufsichtsrat) als vertragliche Zusatzvereinbarung im Rahmen bestehender Vertrags- und/oder Auftragsverhältnisse uneingeschränkt verbindlich; diese Personen haben die in dieser Compliance Richtlinie enthaltene Anordnung strengstens einzuhalten. Mit Unterfertigung der Verpflichtungserklärung dieser Compliance Richtlinie (Anlage ./A) wird die Geltung dieser Verfahrensanweisung gegenüber allen für UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen ausdrücklich vereinbart.
Alle externe Dritte, die für und in den Vertraulichkeitsbereichen tätig sind, müssen die Vertraulichkeitserklärung (Anlage/B) unterzeichnen, und dem Compliance-Beauftragten zur Dokumentation überlassen.
Konzernunternehmen der UIAG-Gruppe die börsennotiert sind, bzw. die gemäß börsengesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet sind, verfügen über eine eigene, für das jeweilige Unternehmen geltende Compliance Richtlinie gemäß § 12 ECV und eigene Compliance-Verantwortliche. Diese Unternehmen sind insoweit in die vorliegende Compliance–Richtlinie der UIAG-Gruppe inkludiert, als
Informationen die seitens der UIAG in ihrer Funktion als Holding zur Verfügung gestellt werden, Daten des jeweiligen Unternehmens enthalten können die als Insiderinformation gemäß Punkt 3 dieser Compliance-Richtlinie zu betrachten sind und somit den nachfolgenden Erläuterungen unterliegen.
Aus Gründen der Überschaubarkeit und nachvollziehbaren Darstellungsweise werden genderspezifische Ausdrücke vereinfacht, sodass bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, die Formulierung beider Geschlechter meint, unabhängig von der in der Formulierung verwendeten konkreten geschlechtsspezifischen Bezeichnung.  § 82 Abs. 5 BörseG verpflichtet alle Emittenten, folgende Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen:
Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften:
1. seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten,
2. interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
3. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
Die „Emittenten Compliance Verordnung “ (ECV) - im BGBl II Nr. 213/2007 - veröffentlicht, soll die Bestimmungen des Börsengesetzes konkretisieren und die missbräuchliche Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen verhindern.
Diese Richtlinien dienen vor allem dem Schutz der Organe und Mitarbeiter börsennotierter Unternehmen, da damit vermieden werden soll, dass diese aus reiner Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen oder wegen der falschen praktischen Anwendung der gesetzlichen Normen die nicht unbeträchtlichen Konsequenzen des Missbrauchs von Insiderinformationen tragen müssen.  Finanzmärkte basieren im besonderen Maße auf dem Vertrauen der Marktteilnehmer. Die gestiegene Vertrauensempfindlichkeit der Märkte, der grenzüberschreitende Wertpapierhandel, aber auch das Ansehen des Finanzmarktes Österreich sowie jedes einzelnen Emittenten haben den Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden veranlasst, Normen und Verhaltensvorschriften zu schaffen, die einen entsprechenden Standard schaffen sollen. Wesentliche Voraussetzung eines funktionierenden Wertpapierhandels ist die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer, insbesondere die Informationsweitergabe.
Zielsetzung dieses Richtlinienkataloges ist es:  | das entsprechende Problembewusstsein auf Unternehmensebene zu schaffen;
|  | im Außenverhältnis gegenüber dem Investor vertrauensbildend zu wirken;
|  | Handlungsweisen, die das Ansehen des Emittenten und des Finanzmarktes Österreich schädigen können, zu vermeiden;
|  | für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangspositionen und Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen. |
Die Erstellung dieses Richtlinienkataloges für Emittenten ist von folgenden Überlegungen geprägt:  | Konkretisierung des Gesetzestextes;
|  | Schaffung einer einheitlichen Rechtsauffassung durch Formulierung einfacher, klarer und praktikabler Verhaltensregeln, vor allem auch zum Schutz der Mitarbeiter;
|  | Arbeitserleichterung für den einzelnen Emittenten durch einen auf praktische Erfahrungen beruhenden Richtlinienkatalog;
|  | Erstellung eines allgemein gültigen und damit verbindlichen Regelwerkes, dem bei eventuellen gerichtlichen Verfahren auch entsprechende Bedeutung zukommt. |
 3.1 Der Tatbestand der Insiderstrafnorm
In § 48 b Abs. 1 BörseG wird der Handel mit Finanzinstrumenten unter Ausnützung vertraulicher Informationen, die darauf basierende Empfehlung zum Kauf oder Verkauf derselben sowie die Informationsweitergabe ohne Verpflichtung dazu, unter strafrechtliche Sanktion gestellt. Erweiternd dazu sieht § 48 r BörseG für Banken, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen sowie § 82 Abs. 5 BörseG für Emittenten vor, dass alle betrieblichen Maßnahmen getroffen werden, um die Ausnützung vertraulicher Information zum Handel mit Wertpapieren zu verhindern.
Wer als Insider eine Insiderinformation, mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er  | davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft, einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt (Ziffer 1) oder
|  | diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht (Ziffer 2) |
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein 50.000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (§ 48b Abs. 1 BörseG).Stand September 2011
Wer, ohne Insider zu sein, eine Insiderinformation, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im vorigen Absatz beschriebene Weise dazu ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 50.000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 48b Abs. 2 BörseG)*.
Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insiderinformation handelt, verwendet – jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen – ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen*.
Als Finanzinstrumente im Sinne der gesetzlichen Regelung gelten insbesondere Aktien, Zwischenscheine, Genussscheine, Finanzterminkontrakte, Geldmarktinstrumente und Schuldverschreibungen, alle sonstigen Instrumente, sofern sie zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (§ 48a Abs. 1 Z 3 BörseG).
3.2 Begriffsbestimmungen der Insiderstrafnorm
a) Zum Begriff „Insider“
Der Begriff „Insider“ ist im Börsegesetz § 48 b, Abs. 4 definiert.
Die UNTERNEHMENS INVEST AG definiert Insider als für die UIAG-Gruppe Tätige, einschließlich der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates; deren Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Angestellte der PR-Agentur und Druckerei, etc., sowie Großaktionäre und deren Vertreter.
Als Großaktionär ist - unabhängig von der Kapitalbeteiligung - jeder Aktionär anzusehen, der vom Emittenten aufgrund seiner Beteiligungshöhe und -art (zB Nominierungsrecht in den Aufsichtsrat) zeitlich früher und umfangmäßig mehr Information als der übliche Kleinanleger erhält. Insider sind in diesem Fall, da das Strafrecht sich gegen natürliche Personen richtet, die entsprechenden Organe und Angestellten oder Berater des Großaktionärs.
Schließlich ist ebenso Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.
b) Zum Begriff „Insiderinformation“
Insiderinformation im Sinne des Gesetzes ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde („Kursrelevanz“).
Insiderinformationen müssen
 | sich auf die Kenntnis über eine bestimmte Information (im Gegensatz zu Meinungen und Gerüchten) beziehen;
|  | sich auf einen Emittenten oder auf ein Finanzinstrument im Sinne des § 48a Abs 1 Z 3 BörseG beziehen, d.s. Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktinstrumente, Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-swaps), Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle zuvor erwähnten Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen; Warenderivate, alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;
|  | erst einem begrenzten Personenkreis bekannt geworden und den Anlegern noch nicht zugänglich sein („Vertraulichkeit“) sowie
|  | geeignet sein, den Kurs erheblich zu beeinflussen, würden sie in der Öffentlichkeit bekannt („Kursrelevanz“) | (i) Zum Begriff „genaue Information“
Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.
Die reine Verknüpfung allgemein bekannter Daten und das Ziehen von Schlussfolgerungen daraus fällt nicht darunter. Daher sind auch Anlagevorschläge von Banken, die auf Finanzanalysen aufbauen, die auf allgemein bekannten Tatsachen beruhen, keine Insiderinformationen.
(ii) Zum Begriff „vertrauliche Tatsache“
Eine Tatsache ist so lange vertraulich, als sie nicht den am Börsehandel Interessierten, als Bereichsöffentlichkeit, zugänglich ist. In der Regel wird dies dann der Fall sein, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Personen, z.B. die Geschäftsleitung und einige wenige ausgewählte Angestellte bzw. der Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt des Emittenten, Kenntnis von dieser Tatsache haben.
(iii) Zum Begriff „kursrelevant“
Kursrelevant ist jede Information, die geeignet erscheint, den Kurs eines Wertpapiers erheblich zu beeinflussen.
Bei Optionen und Finanzterminkontrakten können uU bereits geringfügige Kursbewegungen des zugrunde liegenden Wertpapiers erheblich sein, während beim Handel mit Aktien und Rentenwerten eine erhebliche Beeinflussung des Kurses erst bei außergewöhnlichen Kursänderungen, gemessen an der historischen Volatilität des Kurses, anzunehmen sein wird. Diesbezüglich ist das Gesetz unbestimmt. Auch international gibt es keine entsprechenden festen Grenzen.
Im Zweifelsfalle ist daher anzuraten, eine Insiderinformation als geeignet anzusehen, die den Kurs erheblich beeinflussen kann und es sind die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Nach den Erläuterungen zum BörseG ist typischerweise eine Information dann kursrelevant, wenn sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlegerentscheidung nutzen würde. Dabei wird davon auszugehen sein, dass ein verständiger Anleger auch Informationen, die ein Kursbeeinflussungspotential haben, welches unter der Erheblichkeitsschwelle liegt, zur Grundlage seiner Anlegerentscheidung macht. Daher sollte vorsichtsweise jede Transaktion unterlassen werden, wenn jemand über ein nicht öffentlich bekanntes Wissen verfügt.
Dementsprechend sind Insiderinformationen beispielsweise Mitteilungen über:
 | Kaufaufträge, Verkaufsaufträge und Umtauschaufträge (öffentliche Kaufs-, Verkaufs- (secondary offerings) und Umtauschangebote von notierten Aktien, Übernahme oder Abfindungsangebote), die sich auf Wertpapiere der UNTERNEHMENS INVEST AG beziehen,
|  | gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (Emissionen, Kapitalmaßnahmen wie Kapitalerhöhungen, -herabsetzungen, -berichtigungen, Umgründungen, Verschmelzungen mit anderen Gesellschaften, Erwerb anderer Gesellschaften, Änderungen der Dividendenpolitik, Höhe der vorgeschlagenen Dividende, Auflösung, Konkurs, Ausgleich, Unternehmensreorganisationsverfahren, wesentliche Änderungen der Gesellschafterstruktur);
|  | die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und die Ertragslage der UNTERNEHMENS INVEST AG (hierzu zählen z.B. außerordentliche Veränderungen in der Geschäftsführung, außergewöhnliche Investitionen, Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, bedeutende neue Erfindungen oder Entwicklungsergebnisse, Einräumung und / oder Gewährung von Lizenzen und Patenten, Anteils- oder Unternehmenserwerbe und -veräußerungen, außergewöhnliche Veränderungen im Personalstand, Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit, Gerichts- und Schiedsverfahren außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsganges, behördliche Untersuchungen, Klagsdrohungen, Prozessentwicklungen, wichtige Finanzdaten wie Gewinn, Umsatz, Cash-Flow, Eingehen von außergewöhnlichen Verbindlichkeiten, gravierende Veränderungen der Kosten- und Preissituation, Änderung der Gewinnprognosen, Veränderung der Unternehmensergebnisse). | Hingegen können Informationen, welche bereits öffentlich bekannt sind, unabhängig von der Eignung dieser Informationen, den Kurs der gehandelten Wertpapiere zu beeinflussen, verwendet werden. Öffentlich bekannt ist eine Information, wenn die Bereichsöffentlichkeit (dazu ausführlich weiter unten) hergestellt ist.
c) Zur Weitergabe von Insiderinformationen
Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus § 48b Abs. 1 BörseG das neben dem Handel mit Wertpapieren und der Erteilung von Kauf- oder Verkaufsempfehlungen an Dritte auch die Informationsweitergabe verboten ist, sofern diese Aktivitäten unter Ausnützung von Insiderinformationen erfolgen.
Ein Ausnützen der Insiderinformation durch Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten ist nur dann gegeben, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die im Amtlichen Handel notieren oder im Geregelten Freiverkehr gehandelt werden, gleichgültig ob die Transaktion börslich oder außerbörslich erfolgt.
Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren ist die Beratung oder die Empfehlung zum Kauf oder Verkauf an einen Dritten mit der Absicht, diesem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (zB ein Vorstandsmitglied kauft nicht selbst Aktien, sondern empfiehlt seiner Verwandtschaft den Kauf).
Gemäß § 48a BörseG ist die Weitergabe von Insiderinformationen ohne betriebliche Notwendigkeit dazu verboten.
Unbedenklich ist daher die (Vertraulichkeitsbereich überschreitende) pflichtgemäße Weitergabe von Insiderinformationen entsprechend Punkt 4.
Ebenso unbedenklich ist die Informationsweitergabe an bestimmte beauftragte Dritte der UNTERNEHMENS INVEST AG (etwa an Unternehmensberater, Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwälte und beauftragte PR-Agenturen), sofern die beauftragten Dritten von der UNTERNEHMENS INVEST AG über die Insiderstrafnorm informiert wurden und im Rahmen der Beauftragung dieser dritten Personen die Beachtung dieser Verfahrensanweisung nachweislich vereinbart wurde.
d) Zur Sanktion bei Verletzung der Insiderstrafnorm
Neben den oben angeführten Freiheits- und Geldstrafen für vorsätzliche (§ 48a Abs. 1 BörseG) bzw. wissentliche (§ 48a Abs. 3 BörseG) Verstöße gegen die Insiderstrafnorm hat eine für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätige Person zu beachten, dass sie bei Zuwiderhandeln gegen die Insiderstrafnorm selbst schadenersatzrechtlich verantwortlich werden kann. Weiters können Verstöße gegen die Insiderstrafnorm dienstrechtliche Konsequenzen haben, die bis zur Entlassung führen können.
3.3 Information über das Verbot der unbefugten Weitergabe von Insiderinformationen
Aufgrund der Betrauung durch die Geschäftsleitung hat die Compliance-Verantwortliche Person der UNTERNEHMENS INVEST AG (im Folgenden kurz die „Compliance-Verantwortliche“) dafür Sorge zu tragen, dass die Organmitglieder und für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Besitz von Insiderinformationen gelangen können, schriftlich und nachweislich über das Verbot der unbefugten Weitergabe von Insiderinformationen informiert werden. Dies geschieht durch die Unterfertigung dieser Compliance Richtlinie durch die betreffende Person.
 4.1 Vertraulichkeitsbereich
Die UIAG fungiert als Holding der UIAG Konzern- bzw. Tochtergesellschaften, und übt ausschließlich eine beteiligungsverwaltende Funktion aus.
Vertraulichkeitsbereiche sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insiderinformationen haben.
Dem ständigen Vertraulichkeitsbereich der Gruppe gehören neben den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, sowie Dienstnehmern, die organisatorisch und funktionell einem Vertraulichkeitsbereich der Gruppe zugeordnet sind, auch die für die Gruppe ständig tätigen externen Personen sowie Berater (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Druckereien, Werbeunternehmen) an.
Der Vorstand und die Compliance-Verantwortliche haben die Personen des Vertraulichkeitsbereiches in geeigneter Weise und nachweislich darauf hinzuweisen, dass sie in einem Bereich tätig sind, in dem auch Insiderinformationen typischerweise auftreten.
Zeitweilige (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche sind dann einzurichten, wenn zu erwarten ist, dass im Rahmen von Einmalakitiväten (Projekten) Insider-Informationen entstehen oder bekannt werden. Für die Einrichtung eines projektbezogenen Vertraulichkeitsbereiches ist der Leitende des jeweiligen Projektes verantwortlich. Dieser ist auch für die Meldung der Einmalaktivität und deren relevanten Informationen zuständig (Ziel, Umfang, Zeitplan, interne und externe Teammitglieder).
Alle externe Dritte, die für und in einem projektbezogenen Vertraulichkeitsbereichen tätig sind, müssen die Vertraulichkeitserklärung (Anlage/B) unterzeichnen, und dem Compliance-Beauftragten zur Dokumentation überlassen.
4.2 Abgrenzung des Vertraulichkeitsbereiches
Die Weitergabe von Insiderinformationen innerhalb des Vertraulichkeitsbereiches ist im Rahmen der pflichtgemäßen Information aller für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen zulässig.
Jedes Mitglied des Vertraulichkeitsbereiches hat alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten Insiderinformationen unverzüglich der Compliance-Verantwortlichen zu melden.
Sobald eine Insiderinformation aus dem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist die Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren.
Die Weitergabe von Insiderinformationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig, wenn (1) dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist, (2) sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und (3) sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung (Anlage ./B) verpflichtet, Insiderinformationen geheim zu halten ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden.
Ist es in einer bestimmten Situation fraglich, ob eine Insiderinformation überhaupt vorliegt oder ob die Weitergabe aus unternehmensinternen Gründen erforderlich ist oder ob die Gefahr der unkontrollierten Weitergabe oder des unkontrollierten Austausches von Insiderinformationen besteht, so ist – soweit möglich – in angemessener Zeit vor der geplanten Informationsweitergabe die Compliance-Verantwortliche zu konsultieren. Die Compliance-Verantwortliche entscheidet über die ihr vorgelegte Frage selbständig. Sie kann die übrigen Mitglieder des Vertraulichkeitsbereiches zu Rate ziehen.
4.3 Allgemeine Maßnahmen zur Geheimhaltung von Insiderinformationen
Schriftstücke, die Insiderinformationen beinhalten, sind mit dem Vermerk „vertraulich“ zu versehen. Schriftstücke und externe Datenträger, insbesondere DVDs, CD-ROMs, USB-Datenträger, sowie elektronische Dokumente (E-Mail, digitale Archive) etc., mit Insiderinformation müssen immer so aufbewahrt werden, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
Computerprogramme und Dateien auf EDV-Anlagen, mit denen Insiderinformationen verarbeitet werden und in denen solche gespeichert sind, dürfen nur mit Benutzeridentität und Passwörtern zugänglich sein. Personen, die an Datenverarbeitungsanlagen mit Insiderinformationen arbeiten, müssen, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, die Datenverarbeitungsanlage so ausschalten, dass ein Zugriff auf das Programm und die Dateien nicht mehr möglich ist.
Für sensible Projekte sind eigene Vertraulichkeitsbereiche einzurichten und Codenamen vorzusehen.
Im Dienste der effizienten Selbstkontrolle soll jede auf der Web-Site enthaltene oder zugängliche Information vor Veröffentlichung mit dem Vorstand und der Compliance-Verantwortlichen abgestimmt werden.
§ 6 Abs 3 ECV: Sobald eine Insider-Information aus einem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist die Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren. Diese hat den Informationsinhalt, den Namen der meldenden Person, den Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen aufzuzeichnen, die bereits Kenntnis von der Insider-Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen.
4.4 Überwachung
Die Compliance-Verantwortliche wird routinemäßig die Maßnahmen zur Verhinderung der nicht nachvollziehbaren Weitergabe von Insiderinformationen außerhalb des oben definierten Vertraulichkeitsbereiches überwachen. Sollten dabei Verstöße gegen diese Richtlinie festgestellt werden, sind die verantwortlichen Personen zu ermitteln. Ferner sind die für Personalfragen zuständigen Vorstände zwecks Einleitung arbeitsrechtlicher Schritte zu informieren. Die gesetzten Maßnahmen und das Ergebnis der Erhebungen sind durch die Compliance-Verantwortliche schriftlich zu dokumentieren.  5.1 Der Compliance-Verantwortliche
Compliance-Verantwortliche der UNTERNEHMENS INVEST AG ist Frau Andrea Salchenegger. Sie ist in der Zeit von 08:30 bis 17:30 Uhr unter der Telefonnummer +43 1 405 97 71 DW 12 oder unter der Telefaxnummer +43 1 405 97 71 DW 9 oder der E-Mail Anschrift andrea.salchenegger @uiag.at erreichbar.
Die Compliance-Verantwortliche untersteht in ihrer Funktion direkt und ausschließlich dem Vorstand der Gesellschaft und unterliegt in dieser Funktion keinerlei Anweisungen anderer für die Gesellschaft tätigen Personen. Sie ist für die dauerhafte Erfüllung und gründliche Überwachung sämtlicher ihr in dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben verantwortlich, sie ist jedoch nicht verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG (Verwaltungsstrafgesetz).
Der Compliance-Verantwortlichen obliegt die laufende Überwachung der Einhaltung der gegenständlichen Compliance-Richtlinie. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, stichprobenartige Überprüfungen über die Einhaltung dieser Bestimmungen durchzuführen.
Insbesondere fallen die folgenden Aufgaben in die Verantwortung der Compliance-Verantwortlichen:
a) Beratung und Unterstützung des Vorstands von UNTERNEHMENS INVEST AG in Angelegenheiten der Emittenten-Compliance-Verordnung;
b) Erstattung regelmäßiger Berichte (z.B. Monats-, Quartals- oder Halbjahresberichte) an den Vorstand von UNTERNEHMENS INVEST AG in Angelegenheiten der Emittenten-Compliance-Verordnung;
c) Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr in Angelegenheiten der Emittenten-Compliance-Verordnung; dieser Jahresbericht hat insbesondere zu enthalten:  | projektbezogene Vertraulichkeitsbereiche;
|  | Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot;
|  | Anzahl der erhaltenen Transaktionsmeldungen nach Punkt 8;
|  | Verstöße gegen die auf Grund der Emittenten-Compliance-Verordnung erlassenen unternehmensinternen Anweisungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen;
|  | durchgeführte Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen. |
d) Schulung und Ausbildung der für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen des Vertraulichkeitsbereiches;
e) Unterrichtung der für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen.
5.2 Insider-Verzeichnis
Die Compliance-Verantwortliche ist verpflichtet, ein Insider-Verzeichnis zu führen und regelmäßig zu aktualisieren, in das sie folgende Angaben aufzunehmen hat:
a) Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses;
b) Vor- und Zuname jener Personen, die im Vertraulichkeitsbereich tätig sind;
c) Geburtsdatum und Wohnort jener Personen, die im Vertraulichkeitsbereich tätig sind;
d) Juristische Personen aus Vertraulichkeitsbereichen unter Angabe der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung sowie, sofern bekannt, die Firmenbuchnummer;
e) Beginn und Ende der Zugehörigkeit dieser Personen zum jeweiligen Vertraulichkeitsbereich;
f) Anträge von im Vertraulichkeitsbereich tätigen Personen an die Compliance-Verantwortlichen auf Bewilligung einer Ausnahme vom Handelsverbot innerhalb einer Sperrfrist; hierbei werden aufgezeichnet:
(i) Name des Antragstellers
(ii) Bezeichnung des Finanzinstruments
(iii) Umfang und vom Mitarbeiter angegebener Grund für das Wertpapiergeschäft
(iv) Angabe, ob ein An- oder Verkauf von Finanzinstrumenten der UNTERNEHMENS INVEST AG beabsichtigt war
(v) Entscheidung der Compliance-Verantwortlichen sowie die maßgeblichen Umstände
Alle für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen werden hiermit ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Compliance-Verantwortliche ein derartiges Insider-Verzeichnis mit den oben angeführten Angaben zu führen hat.
Die UNTERNEHMENS INVEST AG, und die Compliance-Verantwortliche haben der Finanzmarktaufsicht auf deren Verlangen hin, Einsicht in das Insider-Verzeichnis zu gewähren.
5.3 Sperrfristen und Handelsverbote
Mitglieder des Vertraulichkeitsbereiches dürfen im Falle der Kenntnis der Insiderinformation bis zur Veröffentlichung dieser Information gemäß Punkt 7.1 dieser Verfahrensanweisung keine Geschäfte in Finanzinstrumenten der UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen. In Zweifelsfällen ist die Compliance-Verantwortliche einzuschalten.
Innerhalb von 6 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung des jährlichen (vorläufigen) Unternehmensergebnisses und innerhalb von 3 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung von (vorläufigen) Halbjahres- oder Quartalszahlen dürfen Personen, die mit der Veröffentlichung dieser Unternehmensdaten oder Koordinierung insider-relevanter Unternehmensdaten beschäftigt waren, Aktien oder Wertpapiere der UNTERNEHMENS INVEST AG weder kaufen noch verkaufen, es sei denn die Compliance-Verantwortliche erteilt im Einzelfall ihre ausdrückliche Zustimmung. Die Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Wertpapiergeschäfte innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren. Weitere Sperrfristen kann die Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit dem Vorstand der UNTERNEHMENS INVEST AG festlegen.
Diese Regelungen beziehen sich auf jedweden Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten der UNTERNEHMENS INVEST AG, gleichgültig ob es sich bei diesem Kauf oder Verkauf um ein Börsengeschäft oder um ein außerbörsliches Geschäft handelt.
Der Kauf oder Verkauf von Aktien oder Wertpapieren seitens der Mitglieder des Vertraulichkeitsbereiches ist mit Orders hinsichtlich Finanzinstrumenten gleichzusetzen, die von (1) Personen aus dem Vertraulichkeitsbereich im Namen und / oder für Rechnung eines Dritten, (2) Dritten im Namen und / oder für Rechnung von Personen aus dem Vertraulichkeitsbereich sowie von (3) Unternehmen, an denen Personen aus dem Vertraulichkeitsbereich eine kontrollierende Beteiligung (in aller Regel 50% des jeweiligen Unternehmens) halten, erteilt werden.
Von diesem Verbot sind Erwerbe der von der UNTERNEHMENS INVEST AG ausgegebenen Wertpapiere nicht erfasst, soweit sie im Rahmen von Dienstnehmerbeteiligungsplänen erfolgen, welche die Grenze des § 3 Abs. 1 Z 15 EStG nicht überschreiten. Dienstnehmerbeteiligungen, welche diese Grenze überschreiten, sind im Einzelfall oder generell mit der Compliance-Verantwortlichen abzustimmen. Diese kann im Einzelfall eine Meldepflicht für derartige Dienstnehmergeschäfte einführen.  6.1 Tatsachen gemäß 48d BörseG
Die UNTERNEHMENS INVEST AG hat Insiderinformationen (s Pkt 3.2), die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Auch das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben, soweit mit dem formellen Feststellen zu rechnen ist. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offen gelegte Insiderinformation sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekannt zu geben.
Alle für die UNTERNEHMENS INVEST AG tätigen Personen sind verpflichtet, solche neuen Informationen dem Vorstand und der Compliance-Verantwortlichen umgehend zu melden. Zu diesen veröffentlichungspflichtigen neuen Tatsachen gehören unter Umständen auch Informationen über unternehmensinterne Planungs- und Entscheidungsprozesse, wenn es sich bereits um eine „genaue Information“ im Sinne des § 48a Abs 1 Z1 BörseG handelt.
Im Fall von mehrstufigen unternehmensinternen Entscheidungsprozessen ist von der Compliance-Verantwortlichen zu entscheiden, ob bereits ein Vorliegen eines Beschlusses eines Entscheidungsgremiums ungeachtet der fehlenden Zustimmung eines anderen Entscheidungsgremiums eine gemäß § 48d BörseG zu veröffentlichende Insiderinformation ist.
6.2 Versehentliche Bekanntgabe kursrelevanter Tatsachen
Wird eine Insiderinformation versehentlich (anders als Punkt 7.1 beschrieben) weitergegeben, sind die Compliance-Verantwortliche und der Vorstand unverzüglich zu verständigen. Der versehentlich Informierte ist auf seine Insider-Eigenschaft hinzuweisen. Bis zur Veröffentlichung gemäß Punkt 7.1 dieser Verfahrensanweisung ist ihm eine Sperrfrist für die Weitergabe der Informationen und für die Tätigkeit einschlägiger Wertpapiergeschäfte aufzuerlegen und auf die Bedeutung der Insider-Strafnorm hinzuweisen. Dies gilt für Insiderinformationen über die UNTERNEHMENS INVEST AG sowie für laufende Projekte. Sollte zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und der versehentlichen Weitergabe von Insiderinformationen ein mehrtägiger Zeitraum liegen, kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Compliance-Verantwortlichen die Aussetzung des Handels der von der UNTERNEHMENS INVEST AG ausgegebenen Wertpapiere bei der Wiener Börse AG beantragen.
Die UNTERNEHMENS INVEST AG hat dafür zu sorgen, dass Sperrfristen aufgesetzt werden und die Personen aus dem Vertraulichkeitsbereich innerhalb von (1) drei Wochen vor der Veröffentlichung von Quartalszahlen und (2) innerhalb von sechs Wochen vor der Veröffentlichung der Jahreszahlen keine Orders in Wertpapieren der UNTERNEHMENS INVEST AG erteilt werden dürfen.
Die Compliance-Verantwortliche kann in Abstimmung mit dem Vorstand weitere Sperrfristen festlegen, die auf den gesamten Vertraulichkeitsbereich wie auch auf einzelne Personen aus dem Vertraulichkeitsbereich beschränkt werden können.
Ausnahmen vom Handelsverbot während der Sperrfrist kann die Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen des Vertraulichkeitsbereiches in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der Person gelegenen Fällen gewähren. Alle Anträge beabsichtigter Wertpapiergeschäfte innerhalb dieser Sperrfristen sind von der Compliance-Verantwortlichen genau zu dokumentieren.  7.1 Publizitätspflicht (Ad-hoc Meldung)
Gemäß § 48d Abs. 1 BörseG haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Inhalt und Veröffentlichung, bzw. Art der Informationsverbreitung einer Ad-hoc Meldung sind in der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der FMA, sowie im § 82 Abs. 7ff BörseG geregelt.
7.2 Keine Exklusiv-Informationen
Insiderrelevante Tatsachen dürfen weder exklusiv an ausgewählte Journalisten, Analysten, Aktionäre, eine Bank oder ähnliche Gruppen ergehen noch „off the records“ an derartige Personen weitergegeben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Einzelgespräche mit Analysten, Medien, etc. verboten sind. Solche sind sehr wohl erlaubt, dürfen jedoch keine Insiderinformation enthalten. Hingegen dürfen dem Publikum bekannte Informationen in derartigen Gesprächen im Detail und umfassend erläutert und in einer wesentlich größeren Tiefe behandelt werden.
 § 48d Abs 4 BörseG erlegt Personen, die bei der UNTERNEHMENS INVEST AG Organmitglieder sind oder Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen die Verpflichtung auf, alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder sonstigen Finanzinstrumenten des Emittenten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) zu melden und unverzüglich zu veröffentlichen.
Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte den Betrag von fünftausend Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben.
Nach den Bestimmungen des Corporate Governance Kodex sind die Transaktionsmeldungen gemäß § 48d Abs 4 BörseG auf der Website des jeweiligen Emittenten zu veröffentlichen.
Die jeweils zur Meldung verpflichteten Personen haben sämtliche derartige Meldungen nach § 48d Abs 4 BörseG an die Compliance-Verantwortliche schriftlich (in Kopie) zu übermitteln.
 Jede Verletzung dieser Verfahrensanweisung kann Anlass zivil-, straf- und/oder börserechtlicher Folgen sein. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Verstöße mit geeigneten dienstlichen Maßnahmen geahndet werden, die von einer bloßen Weisung oder Ermahnung bis hin zur Entlassung im Falle von wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen reichen können.
Die Bestimmungen dieser Verfahrensanweisung sind so auszulegen, dass größtmögliche Übereinstimmung mit dem Wortsinn und dem Zweck der Insider- und Compliance-Bestimmungen des BörseG besteht.
|
 |
 Die komplette Compliance Richtlinie können Sie sich hier als PDF downloaden.
 |
|