 Einem internationalen Trend folgend hat der Österreichische Arbeitskreis für Corporate Governance im Jahr 2002 den Österreichischen Corporate Governance Kodex entwickelt. Dieser legt als Verhaltenskodex für Kapitalgesellschaften die Grundsätze guter Unternehmensführung fest.
Es ist dies ein Regelwerk, dem sich die Unternehmen auf freiwilliger Basis unterwerfen. Der Kodex enthält international übliche Standards für die Unternehmensführung sowie die relevanten Regelungen des österreichischen Aktien-, Börse- und Kapitalmarktrechtes.
Er erlangt - als Verhaltenskodex - nicht durch gesatztes Recht, sondern durch freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen Geltung.
Der Österreichische Corporate Governance Kodex umfasst drei Regelkategorien:  | 1. Legal Requirements (L) Regeln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhen
|  | 2. Comply or Explain (C) Regeln, die eingehalten werden sollen, bzw. eine Abweichung davon erklärt und begründet werden muss
|  | 3. Recommendations (R) Regeln mit Empfehlungscharakter, deren Nichteinhaltung weder offen zu legen noch zu begründen ist |
Der Kodex stellt eine Gemeinschaftsleistung von Vertretern des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer (IWP), der Österreichischen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (ÖVFA), der Emittenten, der Investoren, der Wiener Börse und der Wissenschaft dar. Die UIAG hat im Rahmen zweier Public Posting Perioden an der Erstellung des Kodex durch Vorschläge und Anmerkungen mitgewirkt.
Die UIAG sieht in dem Corporate Governance Kodex einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Finanzplatzes Wien, und sie bekennt sich zur Einhaltung dieses Kodex. Er stellt ein wichtiges Mittel zur Schaffung einer transparenten und verantwortlichen, auf nachhaltige Wertschaffung ausgerichteten, Leitung und Kontrolle von Unternehmen zum Wohle aller Aktionäre dar. Die Implementierung und Einhaltung des Kodex vertiefen das Vertrauen der Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, Medienvertreter und der Wirtschaft insgesamt in das Unternehmen.
Der Vorstand sowie der Aufsichtsrat und alle Mitarbeiter der UIAG sind zur Einhaltung dieses Kodex verpflichtet. Den vollständigen Corporate Governance Kodex können Sie hier nachlesen bzw. herunterladen.
Nachstehend werden die Abweichungen der UIAG im Geschäftsjahr 2010/11 von den Bestimmungen, welche die Regelkategorie C "Comply or Explain" betreffen, erläutert: | Regel 18: Der Einrichtung einer internen Revision als eigene Stabstelle wird aufgrund der mangelnden Größe des Unternehmens nicht entsprochen.
|  | Regel 26: Regel 26: Auf Grund der Tätigkeit von DI Stefan Pierer als Vorstand und Miteigentümer der CROSS Industries AG ist eine Ausübung von 3 Aufsichtsratsmandaten (Vorsitze) bei konzernexternen – jedoch zur CROSS-Gruppe zählenden - börsenotierten Gesellschaften erforderlich (per 30.09.2011). Auf Grund der Tätigkeit von Dr. Rudolf Knünz als Miteigentümer der CROSS Industries AG ist eine Ausübung von 4 Aufsichtsratsmandaten (davon 2 Vorsitze) bei konzernexternen – jedoch zur CROSS-Gruppe zählenden - börsenotierten Gesellschaften erforderlich (per 30.09.2011).
|  | Regel 30 und 31: Dieser Regel wird nicht entsprochen, da die Veröffentlichungen der gesamten Vorstandsbezüge aufgeteilt in fixe und variable Anteile als ausreichende Information für die Aktionäre betrachtet wird. |
 | Regel 39, 41 und 43: Nach Umstrukturierung des Aufsichtsrates - Ausscheiden von Dr. Knünz und Hr. Blazicek im GJ 2009/10 – besteht der Aufsichtsrat der UIAG aus nur mehr 3 Mitgliedern, und somit ist die Einrichtung eines eigenen Prüfungsausschusses nicht mehr erforderlich. Seit dem GJ 2009/10 werden die Angelegenheiten des Prüfungsausschusses nunmehr im gesamten Aufsichtsrat behandelt (gemäß C-Regel 39). Aus diesem Grund wird auch auf die Einrichtung weiterer Aufsichtsratsausschüsse verzichtet, da dies zu keiner Effizienzssteigerung der Aufsichtsratsarbeit führen würde.
|  | Regel 48: Es bestehen keine Verträge der Gesellschaft mit Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Erbringung von Leistungen für die Gesellschaft in einem für das Aufsichtsratsmitglied bedeutenden Umfang. Die Gesellschaft wird von Saxinger, Chalupsky und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wels in Rechtsangelegenheiten beraten. Herr Dr. Ernst Chalupsky ist Gesellschafter von SCWP und als Rechtsanwalt und Geschäftsführer tätig. Von der Saxinger, Chalupsky und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wels, wurden zu marktüblichen Bedingungen Beratungs- bzw Dienstleistungen in Anspruch genommen, welche vom Aufsichtsrat genehmigt wurden.Die Gesellschaft wird von Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz in Rechtsangelegenheiten beraten. Herr Dr. Norbert Nagele ist Partner der Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH. Von der Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, wurden zu marktüblichen Bedingungen Beratungs- bzw Dienstleistungen in Anspruch genommen, welche vom Aufsichtsrat genehmigt wurden.
|  | Regel 60: Im Geschäftsjahr 2010/11 beschäftigte die UIAG eine Mitarbeiterin (30.09.2010: 1 Mitarbeiterin). Aufgrund der geringen Beschäftigungszahl werden daher derzeit keine weiteren Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellen betrieben.
|  | Regel 83: Dieser Regel wird nicht entsprochen, weil das betriebsspezifische Risikomanagement auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften eingerichtet und aufgrund der Holdingfunktion das beteiligungsspezifische Risikomanagement ohnedies Teil des Beteiligungsmanagements ist. |
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